Das Stockholmer Übereinkommen und die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe zielen darauf ab, „die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem Maßnahmen zur Verringerung oder Unterbindung von Emissionen und Ableitungen persistenter organischer Schadstoffe ergriffen werden“, und verpflichten die Mitgliedstaaten daher, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Freisetzungen von POPs in die Umwelt zu ermitteln, zu verringern oder zu unterbinden. Außerdem verpflichten sie diese Länder, einen Aktionsplan zu erstellen, der die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Verpflichtungen darlegt.

Der Nationale Umsetzungsplan (PNMO) stellt die Situation im Großherzogtum Luxemburg bezüglich der POPs dar und beschreibt die Maßnahmen, die Luxemburg plant, um die Freisetzung von POPs gemäß den Zielen des Übereinkommens sowie der Verordnung zu reduzieren. Sie sieht eine Reihe von Aktionen und Maßnahmen in verschiedenen Bereichen vor, wie die fortwährende systematische Anwendung der besten verfügbaren Techniken, die Anpassung und regelmäßige Bewertung der Überwachungsprogramme und eine proaktive Information der Öffentlichkeit.

Nationaler Umsetzungsplan für das Stockholm Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe - 2015

Der PNMO bezieht sich hauptsächlich auf unbeabsichtigt hergestellte POPs, welche in Luxemburg von höherer Bedeutung sind. Dabei handelt es sich um Schadstoffe wie Dioxine und Furane, PCBs, Hexachlorbenzol oder Pentachlorbenzol, die bei thermischen Verfahren wie Verbrennungsprozessen und industriellen Prozessen entstehen.

Eine aktualisierte Fassung des PNMO wird gegenwärtig ausgearbeitet.

 

Bestimmte Durchführungsbestimmungen und Sanktionen der POPs-Verordnung werden durch das Gesetz vom 11. März 2020 über bestimmte Durchführungsbestimmungen und Sanktionen der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe umgesetzt. Gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes ist "die zuständige Autorität, die für die Koordinierung der Verwaltungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 [...] verantwortlich ist, ist der Umweltminister [...]. Die zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2019/1021 vorgesehenen Verwaltungsaufgaben in Bezug auf die Artikel 3 bis 13 ist die Umweltverwaltung."

Hinweis: Dieses Gesetz ersetzt das Gesetz vom 12. Mai 2011 über bestimmte Durchführungsbestimmungen und Sanktionen zur Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG